Wie reagiere ich auf einen Rechtsvorschlag?

Grundsätzlich bedeutet ein Rechtsvorschlag, dass sich der Gläubiger und der Schuldner betreffend einer Forderung nicht einig sind. Solche Situationen sind meist mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Mehraufwand verbunden. Gerne finden wir für Sie die gesetzlich richtige und kosteneffizienteste Lösung, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen.

WIE KOMMT ES ZUM RECHTSVORSCHLAG?

Ein Rechtsvorschlag kommt zustande, wenn der Schuldner gegen die Bezahlung einer Forderung Einspruch erhebt. In einem solchen Fall muss festgestellt werden, ob der Schuldner Recht hat.

Einem Rechtsvorschlag geht immer ein Zahlungsbefehl voraus, der vom Betreibungsamt ausgestellt und dem Schuldner per Post oder persönlich zugestellt wurde. In der Schweiz kann jeder jeden betreiben und das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob tatsächlich eine Schuld besteht. Daher ist es auch dem Schuldner gegenüber wichtig, ihm die Gelegenheit zu einem «Einspruch» zu geben und einen Rechtsvorschlag zu erheben.

Ist es nicht möglich, den Zahlungsbefehl per Post oder persönlich zuzustellen, zum Beispiel weil der Schuldner die Annahme verweigert, kann dieser auch durch die Polizei zugestellt werden, da es sich beim Zahlungsbefehl um eine amtliche Aufforderung im Namen des Gläubigers handelt. Der Schuldner hat das Recht, im Moment der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem zustellenden Beamten Rechtsvorschlag zu erheben. Andernfalls kann er ihn auch innert 10 Tagen beim Betreibungsamt einreichen.

Die Gründe, weshalb eine Gesellschaft oder eine Privatperson überhaupt einen Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt auslöst, sind vielfältig:

  • Der Schuldner reagiert weder schriftlich noch telefonisch.
  • Das wiederholte Versprechen einer späteren Zahlung oder Teilzahlung wird nicht eingehalten.
  • Die Arbeit, Lieferung oder Dienstleistung wurde zur vollen Zufriedenheit des Kunden erledigt und seitens des Schuldners bestätigt. Nicht begründete Einwände, Reklamationen etc. wurden erst nach der Rechnungsstellung erhoben. Auf das Entgegenkommen des Gläubigers wurde seitens des Schuldners jedoch nicht eingegangen.
  • Der Gläubiger will die Verjährung des Fälligkeitsdatums der Rechnung unterbrechen.
  • Der Gläubiger handelt in unlauterer Absicht.

Ein Schuldner darf auch ohne vorherige Mahnungen betrieben werden, was jedoch im geschäftlichen Gebaren nicht Usanz ist. Normalerweise wird der Schuldner vorab schriftlich gemahnt. Ebenfalls wird auch das persönliche Gespräch gesucht, um eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden. Das letzte Mittel ist ein Zahlungsbefehl. Dieser ist Teil eines amtlichen Verfahrens und bedeutet für den Gläubiger automatisch einen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand.

WIE BESEITIGEN SIE DEN RECHTSVORSCHLAG?

Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Das beste Vorgehen zur Beseitigung eines Rechtvorschlags ist von diversen Faktoren abhängig. In erster Linie hängt es von den Beweismitteln ab, die dem Gläubiger zum Nachweis seiner Forderung zur Verfügung stehen.

Das Gesetz sieht grundsätzlich drei Möglichkeiten vor:

  1. Den zivilen Prozessweg durch Anerkennungsklage oder durch ein Verwaltungsverfahren
  2. Die provisorische Rechtsöffnung
  3. Die definitive Rechtsöffnung

WIE KÖNNEN WIR IHNEN HELFEN?

Die richtige Entscheidung zu treffen ist für den Gläubiger nicht einfach, da der Umgang mit einem Rechtsvorschlag in den meisten Fällen nicht zu seinem Tagesgeschäft gehört. Es ist die Aufgabe der J. A. Neukom & Co AG, ihrem Kunden die gesetzlich richtige und kostengünstigste Lösung aufzuzeigen und das Verfahren entsprechend durchzuführen. Dabei werden die zeitlichen Abläufe und die einzelnen Rechtsschritte von der J. A. Neukom & Co AG stetig überwacht und eingehalten. Ein professionelles Verfahren zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags erspart dem Gläubiger unnötige Kosten sowie Zeitverlust.

Generell ist zu erwähnen, dass es von Vorteil ist, wenn ein Zahlungsbefehl gar nicht erst ausgelöst werden muss. Unsere langjährige Erfahrung hat gezeigt: Der Einbezug eines aussenstehenden und in der Sache neutralen Spezialisten vor der Zustellung eines Zahlungsbefehls führt in 75 Prozent der Fälle zu einer für beide Seiten befriedigende Einigung.

WIE HELFEN WIR IHNEN WEITER?

Hat Ihr Kunde Rechtsvorschlag gemacht? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir werden Ihre gesamten Unterlagen kostenlos überprüfen und Ihnen einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen unterbreiten. Sie können uns Ihre Unterlagen per Post oder E-Mail zustellen. Gerne beraten wir Sie auch vorab telefonisch.