Was bedeutet ein Privatkonkurs?

Ein Privatkonkurs bedeutet die offizielle Erklärung der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson. Das ist teuer und hat weitreichende Folgen. Daher sollte dies im Voraus gut überlegt sein. Gerne unterstützen wir Sie bei allem rund um den Privatkonkurs Ihrer Kunden und ersparen Ihnen Zeit und unnötige Konflikte.

WAS BEDEUTET EIN PRIVATKONKURS FÜR DEN SCHULDNER?

Der Privatkonkurs ist nur für Privatpersonen vorgesehen. Aus diesem Grund muss jeder Privatkonkurs von der betroffenen Person beim zuständigen Konkursamt des Wohnortes selbst beantragt werden. Weiterhin muss der Schuldner für die Durchführung des Privatkonkurses einen Kostenvorschuss leisten. Dieser ist kantonal geregelt, beträgt aber in der Regel zwischen CHF 4’000 und 5’000.

Oft wird irrtümlicherweise angenommen, dass ein Privatkonkurs die finanziellen Probleme auf einen Schlag lösen kann. Ein Privatkonkurs bedeutet aber keinesfalls, dass die Schulden komplett getilgt werden. Daher sollte die Eröffnung eines Konkurses gut überlegt sein und im Voraus mit einer Fachstelle für Schuldenberatung besprochen werden.

WANN IST EIN PRIVATKONKURS SINNVOLL?

Ein Privatkonkurs ist nur sinnvoll, wenn es dem Schuldner nach der Eröffnung des Konkursvorgehens weiterhin gelingt, seinen finanziellen Pflichten nachzugehen. Am wichtigsten ist, dass der Schuldner in der Lage sein sollte, das eigene Budget ins Gleichgewicht zu bringen. Das heisst einerseits, dass er dazu fähig sein müsste, seine laufenden Kosten zu decken sowie seine Steuern zu bezahlen. Andererseits sollte er aber auch für unvorhergesehene Ausgaben sparen können. In diesem Zusammenhang ist es sicherlich von Vorteil, dass der Privatkonkurs laufende Betreibungen sowie Lohnpfändungen aussetzt. Auf keinen Fall sollte ein Privatkonkurs aber in Betracht gezogen werden, wenn nicht genügend Einkommen besteht, um eine Schuldensanierung durchzuführen.

Weiterhin ist es möglich, dass sich ein Privatkonkurs auch negativ auf die Suche einer Wohnung oder einer neuen Arbeitsstelle auswirkt. Nicht zuletzt muss berücksichtigt werden, dass die konkursrichterlichen Hindernisse nicht für Schulden gelten, die nach dem Konkursverfahren entstanden sind. Sollte ein Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlung eines offenen Verlustscheins mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls einfordern und der Schuldner darauf Rechtsvorschlag erheben, könnte Letzterer sogar dazu verpflichtet werden, seine gesamten Einnahmen und Ausgaben der letzten 12 Monate vor Gericht offenzulegen.

WIE WIRD EIN PRIVATKONKURS DURCHGEFÜHRT?

Das Ziel eines Konkursverfahrens ist es, einen Kollokationsplan zu erstellen, auf dem alle Gläubiger in einer vorher bestimmten Reihenfolge erfasst werden. Die Schulden werden dann in dieser Reihenfolge so weit wie möglich beglichen. Zu diesem Zweck werden alle Vermögenswerte verwertet, die der Schuldner nicht für das tägliche Leben benötigt. Gemäss Art. 92 SchKG werden dem Schuldner alle Gegenstände, welche er für das alltägliche Leben und die Ausübung seines Berufes benötigt, weiterhin überlassen. Unpfändbar sind «die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind». Der Rest wird gemäss Kollokationsplan auf die Gläubiger verteilt. Für die nicht gedeckte Schuld bekommen die Gläubiger einen Verlustschein, der nicht verzinst werden muss und 20 Jahre gültig ist. Kommt der Schuldner zu «neuem Vermögen», so sind die Gläubiger nach Gesetz dazu berechtigt, diese Verlustscheine einzutreiben.

Während des Konkursverfahrens werden alle laufenden Zahlungsbefehle sowie die Pfändung nicht weiterverfolgt. Ebenfalls dürfen dem Schuldner keine Zahlungsbefehle für Schulden zugestellt werden, die vor dem Konkursverfahren verursacht wurden. Nach der Durchführung des Konkursverfahrens sollte der Schuldner in der Lage sein, nebst der Begleichung der täglichen Ausgaben und laufenden Steuern, die entstandenen Verlustscheine innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne zurückzukaufen.

WAS BEDEUTET EIN PRIVATKONKURS FÜR DEN GLÄUBIGER?

Für den Gläubiger bedeutet ein Privatkonkurs des Schuldners meist, dass der geschuldete Betrag teilweise oder komplett ausstehend ist. Zusätzlich braucht es bei einem Privatkonkurs einen erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand, um in den Besitz eines Verlustscheins zu kommen. Aus diesem Grund sollte eine solche Situation wenn möglich vermieden werden. Daher ist es sehr wichtig, dass sich bei ausstehenden Forderungen ein professioneller Vermittler bzw. Mediator mit dem Schuldner in Verbindung setzt.

J. A. Neukom & Co AG bietet ihren Kunden einen vollumfänglichen Service an – von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zur persönlichen Verhandlung mit dem Schuldner und falls nötig einer kostenlosen Bearbeitung des Verlustscheins. Die Verjährung eines Verlustscheines beträgt 20 Jahre. In dieser Zeit kann sich die finanzielle Situation des Schuldners erfahrungsgemäss zum Besseren wenden.

WIE KANN J. A. NEUKOM & CO AG HELFEN?

Sollte der Schuldner zu neuem Vermögen kommen oder sich seine finanzielle Situation soweit verbessern, dass die Möglichkeit besteht, weitere Schulden zurückzubezahlen, kann dies vom Gläubiger veranlasst werden. Diese Veranlassung geschieht üblicherweise im persönlichen Gespräch mit dem Schuldner, mit erneuten Mahnungen oder notfalls einer neuen Betreibung.

Dank der jahrelangen Erfahrung in der Überwachung von Verlustscheinen und dem persönlichen Kontakt mit dem Schuldner findet J. A. Neukom & Co AG in den meisten Fällen eine für beide Seiten vernünftige Lösung. Diese besteht oft aus einer Vereinbarung mit Ratenzahlungen zur Tilgung des Verlustscheins. Weiterhin garantiert J. A. Neukom & Co AG die Löschung des Eintrags des Verlustscheins beim Betreibungsamt nach der Schuldbegleichung oder führt bei Bedarf kostenlos das Verfahren zur Verlängerung der Ablauffrist des Verlustscheines durch.

WAS BENÖTIGEN WIR UM IHNEN ZU HELFEN?

Unsere spezialisierten Sachbearbeiter benötigen eines der folgenden Dokumente:

  • Kopie der offenen Rechnungen
  • Schuldanerkennung
  • Verträge oder Abmachungen
  • Verlustschein

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Wir stehen Ihnen jederzeit persönlich für eine kostenlose Beratung zur Verfügung.